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Um den potenziellen neuen Arbeitgeber vom eigenen Leistungspotenzial zu überzeugen, bedarf es mehr als der Bildungs- oder Qualifikationsnachweis. Das Arbeitszeugnis spielt in der Bewerbung eine zentrale Rolle. Arbeitnehmer haben bei Ausscheiden aus einem Betrieb ein Anrecht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Was aber darf, und muss es beinhalten?
Einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis
Rechtlich regelt die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses das BGB. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Erstellung und Aushändigung des Zeugnisses. Der Gesetzgeber sieht die elektronische Fertigung als unzulässig an. Das einfache Arbeitszeugnis enthält die Personalien des ausscheidenden Bediensteten und Angaben zu seinen Aufgabengebieten während der Anstellungszeit. Aufgrund dessen, dass diese Daten wenig über das Sozialverhalten und Leistungspotenzial des Angestellten verraten, existiert das qualifizierte Arbeitszeugnis. Konkret beinhaltet diese Form Kommentare, Hinweise und präzise Angaben zum Sozial- und Arbeitsverhalten.
Arbeitszeugnis für die Bewerbung
Personaler anderer Betriebe erkundigen sich bei Bedarf nach den bisherigen Leistungen beim vorherigen Arbeitgeber, wenn kein Arbeitszeugnis in den Bewerbungsunterlagen vorliegt. Der Nachteil besteht darin, dass der Arbeitnehmer die Unterredung zwischen den Parteien nicht erfährt und keine Einwände gegen Behauptungen des vorherigen Arbeitgebers erheben kann. Endete das letzte Arbeitsverhältnis im Zwist, ist davon auszugehen, dass die Beurteilung wenig schmeichelhaft ausfällt. Arbeitnehmern wird empfohlen, beim bisherigen Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anzufordern. Sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anders bestimmt wird, verjährt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Zeugnisses nach drei Jahren.
Kontrolle des Arbeitszeugnisses
Nach Erhalt des Zeugnisses, welches vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erfolgen kann, haben Arbeitnehmer und Angestellte zehn Monate Zeit den Inhalt zu kontrollieren und die Bedeutungen zu analysieren. Arbeitgeber verpflichten sich rechtlich, wohlwollend über den Arbeitnehmer zu äußern, sie dürfen jedoch keine Fakten verfälschen. Vielmehr kommt es in Situationen, in denen der Arbeitgeber Kritik einfließen lassen möchte, zu einer negativen, höflich klingenden Formulierung. Fehlangaben, beispielsweise zu den geleisteten Tätigkeiten oder aktiven Fachbereichen, dürfen ebenso widersprochen werden wie offensichtlich negativen Aussagen, die dem Arbeitnehmer auf seinem weiteren beruflichen Werdegang schaden.
Bedeutungen vorn Beurteilungen
In der Welt der Beurteilungsformulierungen richten sich die Verfasser nach einem Notensystem, welches mit den klassischen Schulnoten vergleichbar ist. Hat sich der Arbeitnehmer „bemüht“ seine Aufgaben zu erledigen, zeugt das von einer gewissen Bereitschaft und ist mit der Note mangelhaft bis ungenügend zu bewerten. Waren die Leistungen „annähernd zufriedenstellend“ gleicht das bestenfalls einem ausreichend. Lautet die Formulierung „stets zufrieden“, so handelt es sich um eine befriedigende Leistung. Der Unterschied zwischen „vollen“ und „vollsten“ Zufriedenheit besteht in gut und sehr gut.
„Äußerste Sorgfalt, herausragende Ergebnisse“ sind zwei „sehr gute“ Formulierungen, die von einer hohen Einsatzbereitschaft und Fachkompetenz zeugen. Vorsicht vor „weltweit unübertroffene Leistungen“, wenn der Arbeitnehmer keine sonstigen Auszeichnungen oder Würdigungen für ein außergewöhnliches Ergebnis erhalten hat. Solche Sätze würdigen einen Nobelpreisträger in einer Dankesrede, jedoch keinen Angestellten. Derartig überspitzte Äußerungen stellen klar, dass sich die Fachkraft als das Zentrum des betrieblichen Geschehens betrachtet und trotz seiner persönlichen Verweise auf seine Leistungen nichts zum Erfolg des Unternehmens beitrug.
So erstellen Arbeitgeber Arbeitszeugnisse
Arbeitgeber erstellen nach rechtlich definierten Kriterien ein Zeugnis in Schriftform. Einige nutzen Tools, hierzu hat Haufe weiterführende Informationen. Das Arbeitszeugnis muss leserlich sein, um es verwerten zu können. Unüblich ist, ein Arbeitszeugnis handschriftlich zu erstellen, wobei die handschriftliche Signatur eindeutig den Verfasser des Zeugnisses identifiziert, die keinesfalls fehlen sollte. Zur besseren Lesbarkeit ist ein maschinell erzeugtes Zeugnis anzufordern.
Als Arbeitnehmer realistisch bleiben
Für Angestellte besteht die Möglichkeit, das Arbeitszeugnis besonders positiv formulieren zu lassen, sofern sie den Arbeitgeber nicht zur Unwahrheit nötigen. Experten raten, seine erbrachten Leistungen realistisch einzuschätzen und kein „sehr gut“ zu erzwingen, wenn die Leistung künftig nicht auf diesem Niveau erbracht werden kann. Täuscht ein Bewerber vor, außerordentliche Fähigkeiten einbringen zu können und stellt sich im Beschäftigungsverhältnis gegenteiliges heraus, gilt das durchaus als Betrug. In solchen Fällen müssen Arbeitnehmer mit der fristlosen Kündigung rechnen.
Das Arbeitszeugnis bleibt ein wichtiger Nachweis für Bewerber, die sich beruflich verändern möchten. Es steht rechtlich allen, ungeachtet der Anstellungsform, zu.